Noderer Holzfasshandel - Shop
Startseite » Katalog » Unsere AGB's Ihr Konto | Warenkorb | Kasse
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Verkauf

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferung und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers/Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Käufers/Bestellers
maßgebend.
2. Nebenabreden Zusicherungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer/Lieferer schriftlich bestätigt sind.
3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
4. Unwesentliche Abweichungen von Mustern/bzw. Farben und Prospekten gelten als genehmigt.
5. Reklamationen werden nicht anerkannt wenn es sich bei dem erworbenen Produkt um zweite Wahl oder Sonderposten handelt, oder wenn Beeinträchtigungen reklamiert werden
die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind.

II. Preise
1. Die im Angebot des Verkäufers/Lieferers genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Die Preise gelten ohne Montage und
schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage des Verkaufes bzw. der Lieferung gültigen
Listenpreise berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Käufers/Bestellers werden zusätzlich berechnet, ebenso die Kosten für die Montage.
2. Soll die Leistung, Lieferung oder Montage nach vier Monaten seit Vertragsabschluß erfolgen und erhöhen sich die Preise für Vormaterial, die Löhne oder die Transportkosten, so können
die Preise nach gegenseitiger Absprache in angemessenem Umfang angepasst werden.
3. Preisangebote sowie Aussagen über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und jederzeit widerruflich. Schadensersatzansprüche aus verspäteter Lieferung sind grundsätzlich
ausgeschlossen.
4.Bankgebühren und Gebühren die durch den Zahlungsverkehr entstehen trägt der Käufer in vollem Umfang. Dies gilt im Besonderen für Gebühren die durch Kreditkarten und pay pal entstehen.

III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers/Lieferers zu leisten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Der Käufer/Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgelegten Forderungen aufrechnen.
4. Ausgestellte Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Ausstellungsdatum zu begleichen, Bei Zahlungsverzug werden nach 30 Tagen Zinsen in Höhe von 7%p.a. fällig.
5. Die Aufrechnung mit Forderungen, ist mit Ausnahme rechtskräftig festgestellter Forderungen, ebenso wie die Berufung auf ein Zurückhaltungsrecht, das nicht aus dem selben
Vertragsverhältnis resultiert unzulässig.

IV. Liefer- und Lieferungsfristen
1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer/Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
2. Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den der Verkäufer/Lieferer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Käufer/Besteller verpflichtet, dem Verkäufer/Lieferer eine angemessene
Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen.
3. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Beschränkung der Fertigung, Streiks, Schaden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche,
unvorhersehbare Ereignisse entbinden die Noderer Holzfasshandel und Getränketechnik von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Schadensersatzansprüche des Käufers entstehen hieraus nicht.

V. Gefahrtragung bei Lieferung
1. Alle Sendungen rollen auf Gefahr des Käufers, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch die „Die Noderer Holzfasshandel und
Getränketechnik“ an die beteiligten Unternehmen an den Versandbeauftragten. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei Annahme der Ware, verdeckte Schäden spätestens innerhalb von sieben
Tagen bei dem anliefernden Unternehmen schriftlich geltend zu machen.
2. die Noderer Holzfasshandel und Getränketechnik übernehmen keinerlei Frachtkosten, außer dies ist gesondert vereinbart. Entstehende Mehrkosten beim Transport sind vom Käufer zu übernehmen.

VI. Sonderbestimmung für Montage
1. Der Käufer/Besteller hat auf seine Kosten Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig
zu stellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer/Besteller vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vorbereitungs- und vom Verkäufer/Lieferer nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
3. Erdarbeiten sind vom Käufer/Besteller zu erstellen und von diesem Kostenmäßig zu tragen.
4. geeignete Abladegerätschaft z.Bsp. Stapler, um die Ware abzuladen und an Ihren endgültigen Bestimmungsort zu verbringen ist vom Käufer beizustellen und zu bezahlen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer/Lieferer und dem Käufer/Besteller Eigentum
des Verkäufers/Lieferers. Der Käufer/Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
2. Der Verkäufer/Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorgenannten Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben,
als der Wert die zu sichernde Forderung um 10 Prozent übersteigt.
3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer/Besteller den Verkäufer/Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer/Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer/Besteller zur
Herausgabe verpflichtet.
5. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern.

VIII. Abnahme
1. Der Käufer/Besteller hat das Recht nach Zugang der Bereitstellung den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und ohne Mängelrüge die Pflicht den schriftlich bestellten
Kaufgegenstand abzunehmen. Bleibt der Käufer/Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so kann der Verkäufer/Lieferer den Käufer/Besteller
schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, nach erfolglosen Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer/Lieferer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Käufer/Besteller Schadenserstz, so beträgt diese 15 Prozent des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger Anzusetzen, wenn der
Verkäufer/Lieferer ihn nachweist.

IX. Mängelhaftung
1. Ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften, so hat der Verkäufer/Lieferer nach seiner Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers/Lieferers. Mängelrügen
sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen.
2. Für Mängel, die auf folgenden Gründen beruhen, wird keine Haftung übernommen:
Nichtbeachtung der Vorschriften des Verkäufers/Lieferers oder der Vorschriften des Herstellers über Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch oder Betrieb; ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Behandlung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Käufer/Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung;
Austauschwerkstoffe; chemische oder elektrische Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund, die dem
Verkäufer/Lieferer nicht bekannt waren. Ferner übernimmt der Verkäufer/Lieferer-soweit gesetzlichzulässig-keine Haftung, wenn er auf Verlangen des Käufers/Bestellers Teile eingebaut hat, die
nicht dem Stand der Technik entsprechen.
3. Der Käufer/Besteller darf Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden sind, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenem zu den Mängeln steht. Der pauschale
Einbehalt eines gewissen Prozentsatzes der geschuldeten Zahlung wegen eventuell bestehender Mängel ist ausgeschlossen.
4. Läßt der Verkäufer/Lieferer eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der
Käufer/Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Der Wandelungsanspruch ist ausgeschlossen,
wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. s.2.
5. Bei Mängeln an Fremderzeugnissen hat der Verkäufer/Lieferer zunächst den Hersteller der Fremderzeugnisse in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck tritt ihm der Verkäufer/Lieferer die
ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller der Fremderzeugnisse ab. Beseitigt der Hersteller die Mängel nicht in amgemessener Zeit, lebt die Haftung des
Verkäufers/Lieferers wieder auf.
6. Der Käufer/Besteller hat dem Verkäufer/Lieferer die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit in Abstimmung mit dem Verkäufer/ Lieferer zu gewähren. Anderenfalls ist der
Verkäufer/Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist, und zur Abwehr unverhältnismäßig große Schäden, oder wenn der
Verkäufer/Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer/Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer/Lieferer die
notwendigen Kosten zu verlangen. Der Verkäufer/Lieferer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
7. Durch ohne vorherige Zustimmung des Verkauf er/Lieferers vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer/ Besteller oder Dritte wird die Haftung für
die hieraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Käufers/Bestellers gegen den Verkäufer/Lieferer und dessen Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind (insbesondere Folgeschäden) Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehaftet wird.
9. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Käufers/Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluß
liegende Vorschläge, Beratungen sowie andere vertragliche Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes.
10. Schadensersatzansprüche gegenüber der Noderer Holzfasshandel und Getränketechnik, gegenüber Ihren Arbeitnehmern und /oder Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die
nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben Körper und Gesundheit zum Inhalt haben sind ausgeschlossen.
In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung beträgt der Vertragstypische vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 5% vom Wert der betroffenen Liefermenge. Die Haftung aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes der BRD besteht uneingeschränkt.

X. Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungen
1. Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Verkäufers/Lieferers zurückzuführen, so ist der Käufer/Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verfangen. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers/Bestellers auf 5% Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zum
vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Dies gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen des Verkäufers/Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers/Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Wird die Lieferung oder Leistung durch unvorhersehbare Hindernisse, die vom Verkäufer/Lieferer nicht beeinflussbar sind, unmöglich, so wird dieser von seinen Verpflichtungen frei.

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers/Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

XII. Gerichtsstand
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer/Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung des Verkäufers/Lieferers nach seiner Wahl. Der Verkäufer/Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers/Bestellers
zu klagen. Gerichtsstand ist Neuburg an der Donau.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den Kauf beweglicher Sachen (BGBI. I. S. 856) sowie über den Anschluß von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI. l. S. 868) ist ausgeschlossen.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

XIV. Geltungsbereich
Die vorstehenden Klauseln gelten für die BRD und das Ausland vom 1 Januar 2002 an

XV. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB´s unwirksam so wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind
verpflichtet eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Zurück