Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen |
Allgemeines Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen oder Abänderungen dieses Vertrages sind grundsätzlich ungültig. Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Der Käufer ist verpflichtet, ihm zugehende Auftragsbestätigungen, Lieferbestätigungen, Rechnungen, Verträge und sonstige Mitteilungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Einwendungen mündlich spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Zugang zu erheben. Andernfalls gilt deren Inhalt als zwischen den Parteien vereinbart. Preise Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht, einschließlich Mehrwertsteuer, wenn nicht anders vom Verkäufer angegeben. Mengen oder Staffelpreise werden gesondert vereinbart. Die Entsorgung von Verpackungen übernimmt der Auftraggeber. Sonderbestellungen müssen zu 100 % der Auftragsmenge abgenommen werden. Eventuelle Materialrücknahmen sind freiwilliger Art und erfolgen ausschließlich gegen zu verrechnende Gutschrift abzgl. 25 % des Materialwertes sowie etwaiger Versandkosten; der Mindestabzug beträgt jedoch 100,00 EURO. Versand Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangswerk oder Abgangslager. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt. Der Gefahrübergang auf den Käufer tritt – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers des Verkäufers ein. Lieferung Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd, es sei denn, dass sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt mit der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte der Verkäuferin bei Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat und soweit bei Ablauf der Nachfrist die Ware nicht ausgeliefert werden kann. Ein weitergehendes Recht zum Rücktritt oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer den Leistungsverzug oder die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt aber voraus, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, kann der Verkäufer ohne Schadensersatzverpflichtungen für die Dauer der Behinderung die Lieferung ohne Nachlieferungsverpflichtung einschränken, einstellen, hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten des Verkäufers, so kann er den Preis entsprechend erhöhen oder, falls zwischen Vertragsabschluß und Lieferung noch nicht vier Monate vergangen sind, und der Käufer daher die Preiserhöhung ablehnt, vom Vertrag zurücktreten. Zahlung Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in Form von Vorauskasse zu erfolgen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu zahlen. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Scheck- oder Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Käufers. Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage einer mit Lichtbild versehenen Inkassovollmacht berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachkommen oder die Abnahme der gekauften Ware verweigern, so ist der Verkäufer unbeschadet des Nachweises eines konkreten höheren Schadens berechtigt, 25 % des Gesamtkaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern sie den Käufer schriftlich gemahnt und ihm eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat. Macht der Verkäufer diese Rechte geltend, ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Dem Käufer bleibt unbenommen, dem Verkäufer nachzuweisen, dass im Einzelfall ein geringer Schaden entstanden ist. Sollten dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die ( wie Scheck- oder Wechselprotest, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ) Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauskasse in einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen und im Falle des Nichteingangs der Zahlung Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der vorstehend genannten Höhe und unter den vorstehend genannten Voraussetzungen geltend zu machen. Darüber hinaus wird in diesem Fall der gesamte aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen offenstehende Rechnungsbetrag sofort fällig und eingeklagt, auch soweit seitens des Käufers Wechsel dafür ausgegeben sein sollten. Eigentumsvorbehalt Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung, aller auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert oder für Bauzwecke verwendet werden, jedoch dann nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung dieser Waren berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt im Auftrag des Verkäufers, ohne dass Ihm hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit der Verkäufer nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt in Höhe des Wertes der von dem Verkäufer gelieferten Ware Miteigentum an den ihm gehörenden Sachen oder Bestandteilen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die ihm in Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer hat. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt jedoch auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheckoder Wechselprozess sowie Zahlungseinstellung des Käufers. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherung diese Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. Mängel und Gewährleistung Offensichtliche Mängel der gekauften Ware hat der Käufer unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen. Die Mängelrüge ist vom Käufer auf dem Lieferschein bzw. Speditionspapier zu vermerken. Mängel, die trotz sorgfältiger Überprüfung des Kaufgegenstandes nicht bei Übergabe entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem verkäufer zu rügen. Mängel müssen vor der Verarbeitung angezeigt werden. Nach Verarbeitung angemeldete Mängel werden nicht mehr anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer direkt, sondern an einen Dritten ausgehändigt wird oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. Die Mängelansprüche verjähren – falls das Gesetz nicht eine längere Frist vorschreibt – spätestens in 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe der gekauften Ware an. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Käufer nach eigener Wahl Herabsetzung der Verfügung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Hierzu gehören auch Farbveränderungen. Ausblühungen der Materialien etc Haftung/Verjährung Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – können nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer dem Verkäufer eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung nachweist. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Haftung des Verkäufers für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sämtliche gegen den Verkäufer gerichtete Schadensersatzansprüche verjähren, sofern nicht die vorstehenden Bedingungen eine kürzere Frist vorsehen, spätestens in einem Jahr nach Vertragsabschluß, mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden, sowie auf Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldungsunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Miesbach. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Miesbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Lt. Bundesdatenschutzgesetz Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 266 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
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