Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeines
Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen oder Abänderungen dieses
Vertrages sind grundsätzlich ungültig. Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Käufers
wird ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und
freibleibend. Der Käufer ist verpflichtet, ihm zugehende Auftragsbestätigungen,
Lieferbestätigungen, Rechnungen, Verträge und sonstige Mitteilungen unverzüglich auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und Einwendungen mündlich spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Zugang zu erheben. Andernfalls gilt deren Inhalt als
zwischen den Parteien vereinbart.

Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht, einschließlich Mehrwertsteuer, wenn
nicht anders vom Verkäufer angegeben. Mengen oder Staffelpreise werden gesondert
vereinbart. Die Entsorgung von Verpackungen übernimmt der Auftraggeber.
Sonderbestellungen müssen zu 100 % der Auftragsmenge abgenommen werden. Eventuelle
Materialrücknahmen sind freiwilliger Art und erfolgen ausschließlich gegen zu verrechnende
Gutschrift abzgl. 25 % des Materialwertes sowie etwaiger Versandkosten; der Mindestabzug
beträgt jedoch 100,00 EURO.

Versand
Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Feststellung der für die
Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangswerk oder
Abgangslager. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt.
Der Gefahrübergang auf den Käufer tritt – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Übergabe
der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werkes
oder Lagers des Verkäufers ein.

Lieferung
Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd, es sei denn, dass sie vom Verkäufer
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt mit der völligen
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich –
unbeschadet der Rechte der Verkäuferin bei Verzug des Käufers – um den Zeitraum,
währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Vertrag in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Wird eine
vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat
und soweit bei Ablauf der Nachfrist die Ware nicht ausgeliefert werden kann. Ein
weitergehendes Recht zum Rücktritt oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter
Erfüllung oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer den
Leistungsverzug oder die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat. Die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen setzt aber voraus, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen
Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers, die die Lieferung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren, kann der Verkäufer ohne Schadensersatzverpflichtungen
für die Dauer der Behinderung die Lieferung ohne Nachlieferungsverpflichtung
einschränken, einstellen, hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Führen Ereignisse
der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten des Verkäufers,
so kann er den Preis entsprechend erhöhen oder, falls zwischen Vertragsabschluß und
Lieferung noch nicht vier Monate vergangen sind, und der Käufer daher die Preiserhöhung
ablehnt, vom Vertrag zurücktreten.

Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in Form von Vorauskasse
zu erfolgen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er Zinsen in Höhe des von
den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu zahlen. Bei
Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet.
Scheck- oder Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Käufers. Zur Entgegennahme von
Geldern sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage einer mit Lichtbild versehenen
Inkassovollmacht berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu,
als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist
nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer als bestehend und fällig anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind. Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
vereinbarungsgemäß nachkommen oder die Abnahme der gekauften Ware verweigern, so ist
der Verkäufer unbeschadet des Nachweises eines konkreten höheren Schadens berechtigt, 25
% des Gesamtkaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern sie
den Käufer schriftlich gemahnt und ihm eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.
Macht der Verkäufer diese Rechte geltend, ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Dem Käufer bleibt unbenommen, dem Verkäufer nachzuweisen, dass im Einzelfall ein
geringer Schaden entstanden ist. Sollten dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände
bekannt werden, die ( wie Scheck- oder Wechselprotest, Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung oder Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ) Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der
Verkäufer berechtigt, Vorauskasse in einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen und
im Falle des Nichteingangs der Zahlung Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der
vorstehend genannten Höhe und unter den vorstehend genannten Voraussetzungen geltend zu
machen. Darüber hinaus wird in diesem Fall der gesamte aus den gegenseitigen
Geschäftsbeziehungen offenstehende Rechnungsbetrag sofort fällig und eingeklagt, auch
soweit seitens des Käufers Wechsel dafür ausgegeben sein sollten.

Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung,
aller auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn
Zahlungen für besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden. Unter
Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußert oder für Bauzwecke verwendet werden, jedoch dann nicht mehr, wenn der Käufer
in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer
Sicherungsübereignung dieser Waren berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist dem
Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung durch den Käufer erfolgt im Auftrag des Verkäufers, ohne dass Ihm hieraus
Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit der Verkäufer nicht bereits aufgrund gesetzlicher
Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon
jetzt in Höhe des Wertes der von dem Verkäufer gelieferten Ware Miteigentum an den ihm
gehörenden Sachen oder Bestandteilen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für
den Verkäufer. Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die ihm in Zusammenhang mit der
Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von
Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des
Rechnungswertes an den Verkäufer ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen,
die der Verkäufer gegen den Käufer hat. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen
Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung erlischt jedoch auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheckoder
Wechselprozess sowie Zahlungseinstellung des Käufers. Übersteigt der Wert der
bestehenden Sicherung diese Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, so ist der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers
verpflichtet.

Mängel und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel der gekauften Ware hat der Käufer unverzüglich bei Übergabe
anzuzeigen. Die Mängelrüge ist vom Käufer auf dem Lieferschein bzw. Speditionspapier zu
vermerken. Mängel, die trotz sorgfältiger Überprüfung des Kaufgegenstandes nicht bei
Übergabe entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche
nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem verkäufer zu rügen. Mängel müssen vor der
Verarbeitung angezeigt werden. Nach Verarbeitung angemeldete Mängel werden nicht mehr
anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer direkt, sondern an
einen Dritten ausgehändigt wird oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. Die
Mängelansprüche verjähren – falls das Gesetz nicht eine längere Frist vorschreibt – spätestens
in 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe der gekauften Ware an. Die
Gewährleistungsansprüche des Käufers sind nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung beschränkt. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung kann der Käufer nach eigener Wahl Herabsetzung der Verfügung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der
verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Hierzu gehören auch
Farbveränderungen. Ausblühungen der Materialien etc

Haftung/Verjährung
Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – können nur
geltend gemacht werden, wenn der Käufer dem Verkäufer eine vorsätzliche oder
grobfahrlässige Vertragsverletzung nachweist. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Haftung
des Verkäufers für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sämtliche gegen den
Verkäufer gerichtete Schadensersatzansprüche verjähren, sofern nicht die vorstehenden
Bedingungen eine kürzere Frist vorsehen, spätestens in einem Jahr nach Vertragsabschluß,
mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die die gesetzlichen
Verjährungsfristen gelten. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für
Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden, sowie auf Ersatz
von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldungsunabhängigen Haftung des
Produkthaftungsgesetzes beruhen.

Anwendbares Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Miesbach. Soweit der
Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Miesbach ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Lt. Bundesdatenschutzgesetz Der Auftraggeber gestattet, dass die
im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV
verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig
als Benachrichtigung im Sinne des § 266 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.